AGBs

1. Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen allgemeinen Bedingungen maßgebend. Abweichungen oder Änderungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vertraglich festgelegt oder vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit zwischen Angebotsabgabe und Vertragsabschluss oder Lieferung im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Teile- oder Ausführungsänderungen an den angebotenen Liefergegenständen beim Lieferer eingetreten sind, hat der Lieferer das Recht, anstelle des angebotenen Liefergegenstandes das abgeänderte Teil bzw. die abgeänderte Ausführung zu liefern.

Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferers und unterliegen seinem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, ohne besondere Aufforderung jederzeit zurückzugeben.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, unabhängig vom Zugang der Rechnung beim Besteller.

Die Preise des Lieferers basieren auf der derzeitigen Kostenlage; bei einer Änderung derselben ist der Lieferer zu einer Angleichung der Preise bezüglich derjenigen Teile seiner Lieferungen und Leistung berechtigt, die vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden.

Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Liefervertrag festgelegten Verkaufspreise gelten in Euro (EUR), in denen die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist, sie wird in der jeweils gültigen Höhe in der Rechnung offen ausgewiesen. Wenn der Lieferer Schecks oder Wechsel annimmt, so geschieht das nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt.

Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles oder bei Nichtbeachtung einer Mahnung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen zu verlangen.

4. Eine vereinbarte Liefertrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem Übereinstimmung über alle Einzelheiten der auszuführenden Lieferung zwischen Besteller und Lieferer erzielt ist und der Besteller alle von ihm zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, vereinbarte Anzahlungen usw. beschafft hat.Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang des Abrufs beim Lieferer.Die Liefertrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Liefergegenstand oder die Anzeige über die Versandbereitschaft den Betrieb des Lieferers verlassen haben.

Wird der Versand – ohne dass der Lieferer es zu vertreten hat – verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten bzw. bei Lagerung im Betrieb bis zu 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.Die Forderung an den Besteller entsteht aber nur, wenn der Versand aus Umständen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat.

5. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung den Betrieb des Lieferers verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Falls keine besonderen Vorschriften gemacht sind, nimmt der Lieferer den Versand nach seinem Ermessen vor, ohne dass er die Verantwortung für billigste Verfrachtung und kürzeste Frachtzeit übernimmt. Bei Anlieferung durch LKW des Lieferers frei Haus sind vom Auftraggeber zum Entladen kostenlos Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, lediglich Verschlage und Kisten werden bei Franko-Rücksendungen in einwandfreiem Zustand zu 2/3 gutgeschrieben. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Die Rückgabe von bestellten und gelieferten Teilen kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferer erfolgen, frachtfrei und unter Abzug von 10 % Bearbeitungskosten für die Rücknahme sowie gegebenenfalls Wiederaufarbeitungskosten. Kleinteile und Einzelanfertigungen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

6. Der Anschluss von Geräten und Anlagen an Leitungen jeglicher Art darf nur durch zugelassenen Installationsfirmen ausgeführt werden.Vom Besteller erkannte Mängel sollten im Interesse beider Vertragspartner unverzüglich beim Lieferer geltend gemacht werden. Während der Gewährleistungsfrist haftet der Lieferer für gewähr-leistungspflichtige Mängel der Eigenerzeugnisse nach seiner Wahl auf kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Werkleistung Vertragsgegenstand ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Für Fremderzeugnisse, die in den Lieferungen und Leistungen enthalten sind, beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Sollte der Vorlieferant keine Garantie- und Gewährleistungsansprüche übernehmen oder sollte die Mängelbeseitigung durch den Vorlieferanten fehlschlagen, so richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes (Nr. 7 Abs. 2). Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers erstreckt sich nicht auf Teile, die durch natürlichen Verschleiß eine kürzere Lebensdauer als die gesetzlichen Gewährleistungsfristen haben und die aufgrund des natürlichen Verschleißes unbrauchbar oder schadhaft werden, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung.

7. Vom Besteller erkannte Mängel sollten im Interesse beider Vertragspartner unverzüglich beim Lieferer geltend gemacht werden. Während der Gewährleistungsfrist haftet der Lieferer für gewähr leistungspflichtige Mängel der Eigenerzeugnisse nach seiner Wahl auf kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Werkleistung Vertragsgegenstand ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Für Fremderzeugnisse, die in den Lieferungen und Leistungen enthalten sind, beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Sollte der Vorlieferant keine Garantie- und Gewährleistungsansprüche übernehmen oder sollte die Mängelbeseitigung durch den Vorlieferanten fehlschlagen, so richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes (Nr. 7 Abs. 2). Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers erstreckt sich nicht auf Teile, die durch natürlichen Verschleiß eine kürzere Lebensdauer als die gesetzlichen Gewährleistungsfristen haben und die aufgrund des natürlichen Verschleißes unbrauchbar oder schadhaft werden, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung.

8. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierung- oder

Umkehrwechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Lieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Lieferer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotests oder einer erfolgten Verpfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage.

9. Die Graupe-Tews GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Auftraggeber- gleich ob diese vom Auftraggeber oder von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

10. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.